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AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN der abWERK Handel GmbH       Stand06/2010

 

1.AUFTRAGSGRUNDLAGEN

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der abWERK Handel GmbH gelten für alle entgeltlichen Lieferungen, die die homecom Vertriebs GmbH (?Auftragnehmer?) gegenüber ihrem Vertragspartner (?Auftraggeber?) erbringt.

Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des vom Auftragnehmer angenommenen Auftrages und diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei einem künftigen Vertragsabschluß darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.

Diese vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes nur insoweit, als sie keinen zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder mündliche Vereinbarungen, werden nicht akzeptiert.

2. ANGEBOT

Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur als Näherungswerte zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftraggeber Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Alle Geschäfte werden für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn er sie schriftlich bestätigt oder durch Übersendung der Ware ausführt.

3. LIEFERUNG und ABNAHME

Der Auftragnehmer bindet sich nicht an eine feste Lieferfrist. Angegebene Liefertermine sind bloß indikativer Natur.

Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Falle einer Verzögerung hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

Durch Säumnis des Auftraggebers bei Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer wird eine allfällige als verbindlich vereinbarte Lieferfrist unterbrochen.

Krieg, Streiks, Aussperrungen, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Feuerschäden und behördliche Verfügungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, die den Versand der Ware behindern, entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung. Das gleiche gilt, wenn ein solches Ereignis bei einem Unterlieferanten des Auftragnehmers eintritt.

Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn vor Lieferung der Ware solche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers zu Tage treten, die die Bezahlung der Ware nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen.

Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder sonst aus Gründen verzögert, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so werden ihm beginnend mit dem nächsten Kalendermonat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei einem Partner des Auftragnehmers, mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrages für jeden vollen Kalendermonat berechnet. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Der Auftragnehmer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Soweit anderes nicht vereinbart wurde, macht der Auftragnehmer die Waren nur zur Abholung durch den Auftraggeber auf dessen Kosten bereit (ex works). Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Auftraggeber über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, cif usw.).

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

Teillieferungen sind zulässig. Erfüllungsort ist Wien.

4. PREISE und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die in den Angeboten des Auftragnehmers genannten Preise sind freibleibend und Nettopreise ab Werk.

Im Falle einer Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Verpackungskosten, Generalunkosten etc.) zwischen Bestellung und Lieferung kann eine entsprechende Preisangleichung erfolgen.

Es gelten die im Angebot des Auftragnehmers genannten Zahlungsbedingungen. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers so rechtzeitig zu leisten, dass der Rechnungsbetrag binnen vier Wochen nach Fakturierung (Rechnungsdatum) beim Auftragnehmer eingegangen ist.

Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der Auftragnehmer über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel gelten erst mit der Gutschrift als erfolgt. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung vom Auftragnehmer anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist. Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer dürfen nicht abgetreten werden.                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, der für den Tag des Rechnungsdatums gültig ist, jedenfalls jedoch in der Höhe von 12 % p. a. berechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber den weiteren Verzugsschaden, insbesondere Mahnspesen und Anwaltskosten, zu ersetzen. Die zu ersetzenden Mahn- und Inkassospesen richten sich nach den für Inkassoinstitute geltenden, gesetzlichen

Höchstsätzen, die sich beim Auslandsinkasso um die tatsächlichen bzw. dort geltenden Höchstsätze erhöhen.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Rechnungsbeträge samt Zinsen und Kosten im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber tritt hiermit an den Auftragnehmer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet, oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Forderungseinziehung nötigen Dokumente zu übergeben und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Im Falle einer Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, auf diesen Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den Auftragnehmer zu informieren.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht gleichzeitig erklärt wird.

6. GEWÄHRLEISTUNG und SCHADENERSATZ

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt 3. Die Gewährleistungspflicht umfasst nicht Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien.

Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber die Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Einlangen der Ware) schriftlich angezeigt hat. Mängel auf verkaufter Ware, die erst im Zuge der Verarbeitung und Montage zu Tage treten, können auch innerhalb von 3 Tagen ab zu Tage treten angezeigt werden, längstens jedoch bis 3 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt 3. Mängel berechtigen nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises. Bei anerkannter Beanstandung ist der Auftragnehmer lediglich zur Lieferung einwandfreien Ersatzes der Ware verpflichtet. Im Falle der Untunlichkeit des Umtausches hat der Auftragnehmer den Kaufpreis entsprechend zu mindern.

Tritt ein Mangel nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt 3 hervor, so gilt nicht die Vermutung, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Dies ist vielmehr vom Auftraggeber zu beweisen.

Es wird keine Haftung übernommen für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte

- fehlerhafte Montageanleitung oder Montage des Auftraggebers gegenüber seiner Kunden

- natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung

- chemische, elektrochemische, biologische oder ähnliche Einflüsse sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

Hat der Auftraggeber einem Konsumenten zu Recht Gewähr geleistet, so kann er ? unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen Beschränkungen ? ein Monat über die Gewährleistungsfrist des Auftragnehmers hinaus vom Auftragnehmer Ersatz fordern.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

7. GERICHTSSTAND

a) Für Lieferungen an Auftraggeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Island oder Norwegen gilt: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

b) Für Lieferungen an Auftraggeber mit Sitz außerhalb dem Gebiet der EU, der Schweiz, Islands oder Norwegens gilt: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart, wofür die Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) Anwendung findet. Die Schiedsrichter werden nach diesen Regeln ernannt und entscheiden endgültig. Gemäß § 589 Abs 2 ZPO vereinbaren der Auftragnehmer und der Auftraggeber, die Anwendung von § 595 Abs 1 Z 7 ZPO ausdrücklich auszuschließen. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.

8. RECHTSANWENDUNG

Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Sachrecht, jedoch unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

 

 

 

 

 

 

 



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